Erstprämie nach Neuabschluss‼
Die Erstprämie nach § 37 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) ist die erste Zahlung, die den Versicherungsschutz (materieller Beginn) aktiviert. Sie wird meist 14 Tage nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Bei Nichtzahlung ist der Versicherer im Schadensfall leistungsfrei und kann vom Vertrag zurücktreten, sofern eine Mahnung erfolgte!

So hat es der Gesetzgeber geregelt mit Erstprämie & Folgeprämie.
Auszug aus den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG)
§ 37 VVG Zahlungsverzug bei Erstprämie
1. Wird die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt*, ist der Versicherer, solange dieZahlung nicht bewirkt ist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, es sei denn, der Versicherungsnehmerhat die Nichtzahlung nicht zu vertreten.
2. Ist die einmalige oder die erste Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht gezahlt, ist der Versicherernicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, der Versicherungsnehmer hat die Nichtzahlung nicht zuvertreten. Der Versicherer ist nur leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolgeder Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht hat.
*Rechtzeitige Zahlung heißt: innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheines.
Hinweis:Im Rahmen Ihres Versicherungsvertrages ist Zahlung im Lastschrifteinzugsverfahren vereinbart. Die Folgen nach § 37 VVG gelten nur,wenn die Prämie nicht abgebucht werden konnte und der Versicherungsnehmer dies zu vertreten hat.
§ 38 VVG Zahlungsverzug bei Folgeprämie
1. Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer aufdessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten imEinzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablaufverbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.
2. Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit derZahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistungverpflichtet.
3. Der Versicherer kann nach Fristablauf ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern derVersicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mitder Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn derVersicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist derVersicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. Die Kündigung wird unwirksam,wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit derFristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.
