top of page
Krankenkassenwechsel

Ein Krankenkassenwechsel ist unkompliziert, wer bereits 12 Monate Mitglied in seiner Krankenkasse ist, kann in eine andere Kasse wechseln. Diese muss im eigenen Bundesland (Wohnort oder Arbeitsplatz) für Versicherte geöffnet sein!
Der gesetzlich festgelegte Beitragssatz 2025 zur Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6%. Kommt eine Krankenkasse damit nicht aus, darf sie einen sogenannten „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ erheben.
Laut Bundesgesundheitsministerium liegt dieser durchschnittlich bei 2,5%, sodass sich ein durchschnittlicher Beitragssatz von 17,1% (!) ergibt. Wenn Sie angestellt sind, übernimmt Ihr Arbeitgeber die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes.
Der Zusatzbeitrag wird zum 01.01.2025 bei vielen Kassen erhöht!
Das Sonderkündigungsrecht bezieht sich nur auf Personen, die weniger als 12 Monate in ihrer aktuellen Kasse Mitglied sind und daher eigentlich noch nicht wechseln dürften. Aber egal ob mit oder ohne Sonderkündigungsrecht: Ein Wechsel zwischen Gesetzlichen Krankenkassen ist IMMER nur mit einer Frist von zwei vollen Monaten möglich – auch bei einer Beitragserhöhung! Dabei kann die Kündigung NICHT (neues Meldeverfahren) mehr vom Kunden selbst ausgesprochen werden, das geht nur noch im Rahmen der Antragstellung bei einer neuen Krankenkasse. Und die hat natürlich auch eine gewisse Bearbeitungszeit.
ⅈ Auch ein Wechsel des Arbeitgebers berechtigt zum sofortigen Krankenkassenwechsel! Es entfallen auch alle Bindungsfristen, die beim Abschluss eines Wahltarifes entstanden seien könnten.
bottom of page