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Krankenkassenwechsel

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Ihr persönlicher Beitrag, der von Ihrem Brutto-Gehalt abgezogen wird, setzt sich zusammen aus dem bundesweit allgemeinen Beitragssatz von 14,60% und dem Zusatzbeitrag, den Ihre Krankenkasse erhebt. Laut Bundesgesundheitsministerium liegt dieser durchschnittlich bei 1,7%, sodass sich ein durchschnittlicher Beitragssatz von 16,30% ergibt. Wenn Sie angestellt sind, übernimmt Ihr Arbeitgeber die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes.

Ein Krankenkassenwechsel ist unkompliziert , wer bereits 12 Monate Mitglied in seiner Krankenkasse ist, kann in eine andere Kasse wechseln. Diese muss im eigenen Bundesland (Wohnort oder Arbeitsplatz) für Versicherte geöffnet sein. Übt der Versicherte sein Sonderkündigungsrecht aufgrund der Erhöhung des Zusatzbeitrags aus, gilt die Bindungsfrist nicht!

Auch ein Wechsel des Arbeitgebers berechtigt zum sofortigen Krankenkassenwechsel! Es entfallen auch alle Bindungsfristen, die beim Abschluss eines Wahltarifes entstanden seien könnten. Ein neues Meldeverfahren erleichtert Ihnen den Krankenkassenwechsel. Die Krankenkasse, bei der Sie sich fortan versichern lassen möchten, informiert die Kasse, bei der Sie die Versicherung beenden, über den bevorstehenden Krankenkassenwechsel. Eine Kündigung durch den Versicherten bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr nötig! Das Ausstellen einer Mitgliedsbescheinigung entfällt ebenfalls, auch der Arbeitgeber wird elektronisch über die neue Mitgliedschaft benachrichtigt. → Die normale Kündigungsfrist beträgt zwei volle Kalendermonate zum Monatsende. 

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