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Auslandsreisekrankenversicherung  

Der Sommer beginnt und das Reisefieber steigt.
Sicher unterwegs auf der Welt, ob per Flug-, Auto-, Bus-, Bahn- oder Schiffsreise!

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Innerhalb der EU* zahlt die gesetzliche Kran­ken­kas­se einen Teil der Arzt- und Krankheitskosten. 
Außerhalb der EU übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen keine Kosten bei Unfallverletzungen und Krankheit! Erst recht nicht vom medizinischen und † Rücktransport! Also, auch bei Shoppingtourismus nach PL und CZ sollten sie eine Auslandsreise-KV haben!

EINFACH BERECHNEN & ONLINE ABSCHLIEßEN
Auslandsreisekrankenversicherung  pro Reise privat oder beruflicher bis zu 70** Tage. Die Seite öffnet im neuem Fenster.
→ Bei der Eingabe nicht reinkopieren!
→ Bei zwei versicherte Personen ist es günstiger zwei Einzeltarife abzuschließen!
→ Genaue Leistungsbeschreibungen finden Sie auf den PDF Produktinformationsblättern.

         Einzel- oder Familienabsicherung***
         mit Weltweiter Absicherung
         keine Gesundheitsprüfung
         in jedem Alter abschließbar
         kostenloser Reise-Notruf-Service
         Sogar am Reisetag noch abschließbar!

Neuste Bedingungen! → Erstattungsfähig sind auch die Kosten eines medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransports der versicherten Person wegen Krankheit oder Folgen eines Unfalles aus dem Ausland. In alten Verträgen steht nur „medizinisch Notwendig“ ! Ein Riesenunterschied!

Langzeitreisen 
Sind Sie länger als zehn Wochen am Stück im Ausland, brauchen Sie eine spezielle Rei­se­kran­ken­ver­si­che­rung für Langzeitreisen. 

* Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz + Ländern mit denen Deutschland ein So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­men hat.
** Ende der Auslandsreise - Allgemeine Versicherungsbedingungen § 8 Ende des Versicherungsschutzes steht; "Besteht der Vertrag fort und ist die Rückreise zu dem genannten Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für den entschädigungspflichtigen Versicherungsfall, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann."
*** Für Familien, d.h. in häuslicher Gemeinschaft lebende Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner (gemäß § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz) mit
unterhaltsberechtigten Kindern (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Maßgeblich für den zu zahlenden Beitrag im Familienschutz ist das Alter der ältesten versicherten Person.

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